Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

(1) Die Firma Lightshop, im Folgenden kurz der Unternehmer, schließt Verträge mit seinen Kunden ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ab. Der Kunde verzichtet darauf, diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen durch Zusendung eigener Bedingungen abzuändern. Sollte dennoch eine Zusendung solcher Bedingungen des Kunden erfolgen oder erfolgt sein, so verzichtet dieser auf allfällige daraus entspringende Rechtswirkungen. Einmal zwischen dem Unternehmer und einem Kunden in Kraft gesetzte Bedingungen des Unternehmers gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen diesen. Die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von Verträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(2) Ohne schriftliche Ermächtigung durch den Unternehmer ist es den Mitarbeitern untersagt, Zusagen zu tätigen, die diese Bedingungen aufheben, ergänzen oder abändern; sind derartige Zusagen nach dem Konsumentenschutzgesetz für den Unternehmer bindend, kann er jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Unternehmer ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen. Alle vom Unternehmer erstellten bzw. übergebenen kaufmännischen und technischen Unterlagen sind Verkaufshilfen und verbleiben in dessen Eigentum. Jede Verbreitung und Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Unternehmers. Verkaufshilfen dürfen nur zur Präsentation und Vermarktung von Produkten des Unternehmers verwendet werden. Insbesondere dürfen solche Unterlagen nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Es steht dem Unternehmer frei, solche Unterlagen und Verkaufsinformationen jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzufordern.

II. Angebote

(1) Dem Unternehmer zugehende Angebote des Kunden werden vom Unternehmer nur durch schriftliche Annahmeerklärung oder durch tatsächliche Erfüllung angenommen; der anbotstellende Kunde ist an sein Angebot für die Dauer von 4 Wochen ab Einlangen beim Unternehmer gebunden.

(2) Angebote des Unternehmers sowie auch der Inhalt von sonstigen Geschäftsunterlagen (Kostenvoranschläge, Rundschreiben, Kataloge, Preislisten, Prospekte, Anzeigen, Abbildungen etc.) sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und durch den Unternehmer abänderbar und widerrufbar. Die Kalkulationen des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Ware bzw. Menge.

III. Lieferung

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die Lieferfristen und Termine freibleibend und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit rechtswirksamem Abschluss des jeweiligen Vertrages, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten betreffend die Planung und Ausführung und nicht vor Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Im Falle einer nachträglichen Abänderung des jeweiligen Vertrages ist der Unternehmer auch bei verbindlicher schriftlicher Zusage berechtigt, Lieferfrist und Liefertermin einseitig neu zu bemessen.

(2) Mangels anders lautender Vereinbarung gelten die Leistungen ab Werk (Lager) des Unternehmers und auf Rechnung sowie Gefahr des Kunden vereinbart; dies gilt auch für Teillieferungen. Wurde Abholung vereinbart, so geht die Gefahr bereits mit Bereitstellung der Ware zur Abholung über. Übernimmt der Kunde die Ware nicht vereinbarungsgemäß, so geht mit dem vereinbarten Termin die Gefahr auf den Kunden über und ist er verpflichtet, sämtliche Kosten für die Einlagerung, sei dies beim Unternehmer oder bei Dritten, zu tragen.

(3) Ist die Ware vom Unternehmer infolge gesonderter Vereinbarung an einen bestimmten Ort zu liefern, so gilt die Lieferung dorthin, ohne weitere Vereinbarung, nicht als frachtfrei. Der Unternehmer ist in der Wahl des Transportmittels frei. Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr, unabhängig von einer späteren Annahme durch den Kunden, auf diesen über.

(4) Wird die Ausführung eines Vertrages durch höhere Gewalt (z. B. Streiks, größere Betriebsstörungen sowie alle Umstände, welche die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen) behindert und ist dies für den Unternehmer nicht oder nur in wirtschaftlich unzumutbarer Weise beseitigbar, so wird der Unternehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei, ohne dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch zusteht. Der Unternehmer ist berechtigt, nach Wegfall der Behinderung die Lieferung oder Leistung auszuführen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Der Kunde kann in diesem Fall den Unternehmer mittels eingeschriebenen Briefes auffordern, zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Unternehmer nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, kann der Kunde unter Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten.

(5) Ist der Kunde zum Liefertermin abwesend oder mit den für die Durchführung der (Teil-)Lieferung notwendigen Vorkehrungen säumig, gilt die Leistung bzw. die Lieferung als übernommen. Gefahr und Kosten gehen, sofern nicht ohnehin bereits früher erfolgt, auf den Kunden über. Nimmt der Kunde die vertragsgemäße Ware bzw. Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, kann der Unternehmer jedenfalls entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; in diesem Fall  haftet der Kunde für den ganzen hierdurch entstehenden Schaden.

(6) Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen, mindestens 14tägigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rücktrittserklärung muss vom Kunden bereits bei der Nachfristsetzung schriftlich, unbedingt und bestimmt abgegeben werden. Der Rücktritt vom Vertrag wird nur dann wirksam, wenn der Unternehmer auch die Nachfrist schuldhaft versäumt. Weiter gehende Ansprüche, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.

(7) Der Unternehmer ist berechtigt, ohne für sich Verzugsfolgen auszulösen, die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen vom Eingang vereinbarter Anzahlungen, von der zeitgerechten Zahlung offener Forderungen, von der Aufklärung sich nachträglich ergebender offener Fragen, von der Erfüllung sämtlicher technischen und räumlichen Voraussetzungen sowie von der Erfüllung aller übrigen Vertragspflichten abhängig zu machen.

(8) Mangels anders lautender ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung ist der Unternehmer berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und für diese entsprechende Teilrechnungen zu legen.

IV. Rücknahmen

Rücknahmen bedürfen, vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers, einer ausdrücklichen vorhergehenden schriftlichen Anmeldung und können nur innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Lieferung bzw. Leistung erfolgen. Im Falle der Zustimmung des Unternehmers wird nur einwandfreie, technisch aktuelle und original verpackte Ware zurück genommen. Ware die auf Angeboten mit ** ausgezeichnet ist, kann generell nicht zurück genommen werden. Anfallende Transportkosten für Rücknahmen jeder Art gehen jedenfalls zur Gänze zu Lasten des Kunden.

V. Sonderanfertigungen

Bei der Beauftragung mit der Herstellung von Sonderprodukten, welche nicht im Standardprogramm des Unternehmers enthalten sind, werden Änderungen nur in schriftlicher und einvernehmlicher Form durchgeführt. Änderungen in der Leuchtenausführung und Bestellmenge können nur schriftlich angefordert werden und gelten als vereinbart, wenn sie vom Unternehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Für solche Fälle behält sich der Unternehmer vor, je nach Fertigungsstand die bereits angefallenen Kosten zu berechnen. Die Preise von Nachbestellungen können nicht von den bei Erstbestellung vereinbarten Preisen abgeleitet werden und unterliegen ausschließlich den kalkulatorischen Fertigungsmöglichkeiten des Unternehmers.

VI. Lieferbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung innerhalb Österreichs ab einem Bestellwert von netto EUR 350,- nach Deutschland und Südtirol ab netto EUR 750,- frei Haus. Bei Sendungen unter dem vorgenannten Betrag gehen die Frachtkosten zu Lasten des Kunden. Darüber hinaus ist der Unternehmer zur Abdeckung allfälliger Ansprüche aus verdeckten Mängeln, die durch den Transport verursacht werden, berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag in Höhe von 1 % vom Netto-Warenwert in Rechnung zu stellen.

VII. Musterlieferungen

Nach Vereinbarung mit dem Vertriebsmitarbeiter besteht die Möglichkeit Muster vier Wochen lang, oder für eine individuell vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. Bei Musterlieferungen verlängert sich das Zahlungsziel um die vereinbarte Behaltezeit. So ferne keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, ist das Porto für die Hin- und Rücklieferung vom Kunden zu tragen. Musterlieferungen werden vom Unternehmer nur zurückgenommen und gutgeschrieben, wenn sie in Umfang und Güte der Originallieferung entsprechen, keine mechanische Montage durchgeführt wurde und die Ware keine Beschädigungen aufweist. Leuchtmittel aller Art sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

VIII. Zahlungsbedingungen

(1) Preise (Entgelte) für Verkäufe von Waren des Unternehmers gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk (Lager) in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung jedoch ohne Fracht, Versicherung, Zölle, Gebühren oder sonstige Nebenkosten. Preiserhöhungen wegen der Steigerung der Gestehungskosten (insbesondere Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc.) zwischen dem Vertragsabschluss und der Erfüllung werden dem Kunden in Rechnung gestellt und sind von diesem zu tragen. Aufträge ohne Preisbestimmung werden zu den am Tag der Rechnungslegung geltenden üblichen Preisen des Unternehmers berechnet. Technische Änderungen oder Abweichungen von Vorgaben aller Art sind vom Kunden zum allgemein üblichen Preis zu akzeptieren, sofern sie dem vom Kunden angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen.

(2) Das Entgelt einschließlich aller Nebengebühren (Umsatzsteuer etc.) ist, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, spätestens jedoch binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und Skonto fällig. Bei Lieferungen/Leistungen in Fremdwährung hat der Unternehmer bis zum Tage der Lieferung bzw. Leistung das Wahlrecht, die Rechnung in Euro oder in der jeweiligen Fremdwährung auszustellen.

(3) Sämtliche Spesen und Bankprovisionen in Verbindung mit Überweisungen, gleich welcher Art, gehen zu Lasten des Kunden. Bei Banküberweisung gilt der Tag der Kontogutschrift bzw. Einlösung als Tag des Zahlungseinganges. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Mahnspesen vereinbart.

(4) Bei Verzug mit auch nur einer einzigen (Teil-)Zahlung tritt Terminsverlust ein und sind alle Rechnungen und Forderungen sofort fällig, ohne dass es einer ausdrücklichen Fälligstellung durch den Unternehmer bedarf. Gleiches gilt für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. Der Unternehmer ist auch in diesem Fall berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die an den Kunden gelieferten Waren zurückzunehmen, Ausfolgung zu verlangen oder ausstehende Lieferung/Leistung, auch anderweitige Aufträge betreffend, zurückzuhalten.

(5) Nach Wirksamwerden eines Rücktritts vom Vertrag hat der Kunde die bereits ausgelieferte Ware sofort ohne weitere Aufforderung auf seine Kosten dem Unternehmer zurückzustellen, Ersatz für allfällige Wertminderung zu leisten und alle Aufwendungen zu ersetzen, die dem Unternehmer im Zuge der Durchführung des Vertrages und seiner Rückabwicklung erwachsen.

(6) Sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, darf der Kunde mit seinen Forderungen nicht gegen Forderungen des Unternehmers aufrechnen. Eingehende Zahlungen können vom Unternehmer, unabhängig von der Widmung durch den Kunden, jeweils auf die älteste Lieferung/Leistung angerechnet werden.

(7) Sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an den Waren des Unternehmers nicht zu.

IX. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen vorbehaltslosen Zahlung sämtlicher Ansprüche des Unternehmers aus einem Vertrag einschließlich Zinsen, Kosten und Spesen sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Verpflichtungen des Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Lieferung/Leistung sowie aufgrund aller sonstigen Lieferungen und Leistungen bleibt die gelieferte Ware im uneingeschränkten Eigentum des Unternehmers. Auch das Eigentum an Waren aus künftigen Lieferungen geht erst dann über, wenn die Forderungen aus den früheren Lieferungen restlos beglichen sind. Der Kunde hat auf seine Kosten und von sich aus sämtliche Schritte zu tätigen und Erklärungen abzugeben, die je nach Lage der Sache zur Begründung oder Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind.

(2) Eine Veräußerung oder Verpfändung der Vorbehaltsware vor vollständiger Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmers zulässig. Unabhängig davon bietet der Kunde bereits hiermit unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus entstehenden Forderungen an den Unternehmer zu dessen Befriedigung zahlungshalber abzutreten. Der Unternehmer kann dieses Abtretungsanbot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung annehmen. Sämtliche damit zusammenhängenden Gebühren und Kosten sind zur Gänze vom Kunden zu tragen.

(3) Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen ist der Kunde weiters nicht berechtigt, gelieferte Ware zu be- bzw. verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden, widrigenfalls dem Unternehmer das Alleineigentum an den aus der Bearbeitung, Verarbeitung und Verbindung hervorgegangenen Sachen zusteht.

(4) Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Ware ist der Kunde verpflichtet, den Unternehmer unverzüglich zu verständigen und auf seine Kosten alle Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsrechtes des Unternehmers zu setzen. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer ausgesondert, so kann der Unternehmer eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Kunden vornehmen. Dieser hat dem Unternehmer alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Eigentums zu erstatten.

(5) Für den Fall der Nichtzahlung einer fälligen Forderung des Unternehmers, der Zahlungseinstellung, der Insolvenzeröffnung oder der Exekution auf eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Kunde sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an den Unternehmer zurückzustellen.

X. Schadenersatzansprüche

(1) Die Haftung des Unternehmers für Schäden des Kunden ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig haftet der Unternehmer dem Kunden nicht für entgangenen Gewinn, Beeinträchtigung oder Verlust von Good Will, Beeinträchtigung oder Verlust von Geschäftsgelegenheiten, Folgeschäden jeder Art, sonstige wirtschaftliche Verluste, reinen Vermögensschäden, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden und/oder anderen Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit einzelnen Lieferverträgen oder mit diesen Allgemeinen Bedingungen entstehen. Sofern im Einzelfall ein weitergehenderer Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart.

(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers für Schäden auf das zehnfache des Nettofakturenbetrages der gelieferten, den Schaden verursachenden Ware beschränkt.

(3) Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen des Unternehmers für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

(4) Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, ist eine Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen vergleichbaren Normen, unabhängig, welcher Rechtsordnung sie entspringen, ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss zu Gunsten des Unternehmers auf allfällige Abnehmer zu überbinden. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeiter laufend und nachweislich über alle Informationen und Anweisungen, die der Unternehmer mit seinen Produkten mitliefert, wie auch über gesetzliche Vorschriften in Kenntnis zu setzen.

XI. Reklamationen und Gewährleistung

(1) Sofern im Einzelfall nicht gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden oder zwingende gesetzliche Bestimmungen - insbesondere in der Rechtsbeziehung gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vom 8. März 1979 in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung kommen, ist der Unternehmer gemäß der nachstehenden Bestimmungen der Absätze (2) bis (8) zur Gewährleistung verpflichtet. Im Falle der Anwendbarkeit gesetzlich zwingender Bestimmungen gelten diese; im Falle einer sonstigen Nichtigkeit gilt Punkt XIII. Absatz (4) der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Gefahrenübergang sechs Monate; die Gewährleistungsfrist für Ersatzstücke und Verbesserungen beträgt drei Monate. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens binnen sechs Monaten ab fristgerechter Rüge. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistungsfrist.

(3) Sowohl sichtbare Mängel, fehlende Teile als auch verdeckte Mängel sind bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung unverzüglich nach Übergabe schriftlich und mittels sofortiger Einstellung der Eigen- und/oder Fremdbearbeitung durch Dritte zu rügen; beim Kunden anfallende Aufwendungen, gleich welcher Art, im Zusammenhang mit Reklamationen gehen jedenfalls dann ausschließlich zu Lasten des Kunden, wenn über deren Höhe und Ersatz mit dem Unternehmer vor dem Entstehen derselben nicht ausdrücklich eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Mangels fristgerechter Rüge gilt die Ware als vorbehaltlos, ordnungsgemäß und mangelfrei übernommen.

(4) Im Falle einer fristgerechten Rüge ist der Unternehmer nach seiner Wahl nur zur Verbesserung oder zum Austausch der Ware verpflichtet; hierzu steht dem Unternehmer eine angemessene Frist, mindestens jedoch eine solche von einem Monat, zur Verfügung. Bedeutet die Verbesserung oder der Austausch für den Unternehmer einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann er seiner Gewährleistungspflicht auch durch Gewähren einer angemessenen Preisminderung nachkommen; ist der Mangel nicht geringfügig, kann der Unternehmer Aufhebung des Vertrages (Wandlung) verlangen. In den Fällen der Preisminderung und Wandlung erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen, sofern er in Höhe des dadurch bedingten Anspruches des Kunden eine entsprechende Gutschrift zu dessen Gunsten ausstellt. Ist der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen bei einem zur Verbesserung vereinbarten Termin nicht anwesend oder erschwert er die Verbesserung oder den Austausch bzw. macht dies unmöglich, gilt dies als Verzicht auf die Gewährleistungsansprüche.

(5) Die durch die vorstehenden Maßnahmen auflaufenden Kosten sind mit Ausnahme der Versandkosten für Ersatzteile bzw. Ersatzware vom Kunden zu tragen (Aufzahlung).

(6) Der Unternehmer ist zur Mängelbehebung solange nicht verpflichtet, als der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen einschließlich einer allfälligen Aufzahlung nicht nachkommt.

(7) Für den Fall eines Verschuldens haftet der Unternehmer für Schadenersatz nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, nicht jedoch bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit. Im Falle des Schadenersatzes gelten die vorstehenden Regeln gemäß Absatz (4) entsprechend.

(8) Die Gewährleistung des Unternehmers ist ausgeschlossen, wenn die Ware unüblich gebraucht wurde, der Mangel durch den Kunden bzw. Dritte verursacht wurde oder vom Kunden bzw. Dritten Manipulationen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen wurden. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Verbrauchs- und Verschleißteile.

XII. Schriftstücke

Schriftstücke (z.B. Fakturen, Ablehnung des Auftrages, etc.), die dem Kunden an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Adresse übermittelt werden, gelten diesem in jedem Fall als zugegangen, es sei denn, der Kunde hat dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben.

XIII. Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

(1) Als Erfüllungsort für alle beidseitigen Lieferungen/Leistungen und Zahlungen gilt ausschließlich A-1040 Wien als vereinbart.

(2) Für alle zwischen dem Unternehmer und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen und für alle sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart, mit Ausnahme der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes.

(3) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird das für A-1040 Wien jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart; es steht dem Unternehmer jedoch frei, den Kunden auch an einem anderen in- oder ausländischen gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen.

(4) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nichtig sind, verpflichten sich die Vertragsparteien hiermit ausdrücklich, rechtwirksame Bestimmungen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommen, zu vereinbaren. Die Wirksamkeit sämtlicher übrigen Bestimmungen wird durch die unwirksamen Bestimmungen nicht berührt.